Satzung

Artikel 1 Zweck des Vereins

 
Der FIüchtlingsrat Rhein-Sieg verfolgt mit seinen Aktivitäten die folgenden Ziele:
 

  • die Grundsätze des humanitären Völkerrechts und die Flüchtlings- und Asylrechte gegenüber den politischen Gremien und den Verwaltungen auf Stadt /Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesebene geltend zu machen
  • an der öffentlichen Diskussion und Aufklarung Ober die Auswirkungen der Flucht- und Migrationsbewegungen teilzunehmen und in öffentlichen Stellungnahmen einer Aushohlung der Rechte der FIüchtlinge und Migranten entgegen zu treten
  • die gleichberechtigte Teilhabe der FIüchtlinge und Migranten an unserem Leben durchzusetzen und sie auch in Einzelfallen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu beraten und unterstützen
  • die Mitglieder und die in der FIüchtlingsarbeit im Rhein-Sieg-Kreis engagierten Menschen und Organisationen in ihrem Engagement nach Kräften zu unterstützen

 
 

Artikel 2 Aufgaben des Vereins

 
Der FIüchtlingsrat Rhein-Sieg versteht sich als umfassende Dialog- und Handlungsplattform zur Wahrung der lnteressen und Rechte der FIüchtlinge und Migranten, die im Rhein-Sieg-Kreis ansässig sind, mit insbesondere folgenden Aufgaben:

  • politische Lobbyarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit sowie Aufklarung und Dokumentation
  • Unterstützung von FIüchtlingen und Migranten in Einzelfallen, soweit dies nicht die Mitglieder auf örtlicher Ebene leisten können
  • Vertretung von Geflüchteten und Migranten gegenüber Behörden auf regionaler und Oberregionaler Ebene in Konfliktfallen
  • Bildungsarbeit, vor allem Fortbildung und Beratung der Mitglieder in Organisations- und Rechtsfragen der FIüchtlingsarbeit
  • Unterstützung und Forderung der Mitglieder beim Aufbau und der Entwicklung ihrer Netzwerke
  • Akquise von Finanzmitteln für die vorgenannten Aufgaben




Artikel 3 Grundlagen des Vereins

 
1.   Der Verein ist Oberparteilich und konfessionell neutral.
2.   Der Verein fuhrt den Namen ,,Flüchtlingsrat Rhein-Sieg". Der Verein hat seinen Sitz in Siegburg.
3.    Der Verein verfolgt humanitäre Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
4.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
5.   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach der Eintragung den Zusatz ,,e.V."
6.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
 

Artikel 4 Finanzen

 
1.     Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeitrage, Spenden und sonstige Finanzierungsbeitrage.
2.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.    Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied generell keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden haben sie keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
4.    Mitglieder dürfen nicht durch Ausgaben, die vom Zweck des Vereins nicht gedeckt sind, oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.    Vorstandsmitglieder arbeiten auch grundsätzlich ehrenamtlich.
6.    Die Regeln für die Mitgliederbeitrage werden in der Beitragsordnung festgelegt. Ober diese und die ggfs. nachfolgenden Änderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.
 
 

Artikel 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 
Mitglieder können werden
•     private Einzelpersonen und
•     juristische Personen
 
Juristische Personen müssen eine Kontaktperson benennen, die ermächtigt ist, für ihre jeweilige Organisation verantwortlich zu handeln.
 
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung in Form eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet Ober den Antrag und teilt im Regelfall mit schriftlicher Bestätigung die Aufnahme in den Verein mit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.



Artikel 6 Ehrenmitgliedschaft

 
1.     Der Verein kann Personen, die in der FIüchtlingsarbeit an hervorragender Stelle tätig sind und den Zielen des Vereins entsprechende Ansichten Ober die FIüchtlingspolitik vertreten oder ihre Verbundenheit mit den Zielen und Aktivitäten des Vereins ausdrücklich erklärt haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
2.     Über die Verleihung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
3.     Nicht-Mitgliedern darf die Ehrenmitgliedschaft nur nach vorheriger Einwilligung verliehen werden.
 
 
 

Artikel 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 
1.    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch den Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung des Mitglieds (Juristische Person) oder durch die Auflösung des Vereins.
2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten wird er zum Jahresende wirksam.
3.    Der Ausschluss erfolgt
 
a)     durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Vereinsfrieden in erheblichem Maße empfindlich stört, oder den Zielen des Vereins grob zuwiderhandelt, oder in schwerwiegender Weise anderweitig gegen die Satzung verstol1en hat, oder wenn es trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
b)     Dem Mitglied wird vor einer Entscheidung der konkrete Vorwurf schriftlich mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe nachweisbar bekannt zu geben.
c)     Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen 4 Wochen (Ausschlussfrist) nach dessen Zustellung Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
d)     Ober die Berufung entscheidet die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstandes kann dafür auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies im konkreten Fall angemessen erscheint.
e)     Gegen die Ausschluss-Entscheidung der Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Mitteilung die Anfechtung vor einem staatlichen Gericht möglich. Im Falle der gerichtlichen Anfechtung ruhen für die Dauer des Gerichtsverfahrens alle Mitgliedsrechte und Vereinsamter des Mitglieds.


Artikel 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 
1.   Mit der Aufnahme in den Verein anerkennen die Mitglieder die Satzung. Sie sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fordern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Sie sind ferner verpflichtet, die Regeln der Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Besch!0sse der Vereinsorgane zu befolgen.
2.   Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und in den vorgesehenen Fallen Ober die Angelegenheiten des Vereins abzustimmen.
3.   Die Mitglieder haben das Recht, beim Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung Anregungen vorzubringen und Antrage zu stellen.
4.   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht natürlicher Personen ist nicht auf andere 0bertragbar.
5.   Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag zur Finanzierung des Vereins zu leisten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Das Nähere regelt die jeweils g0ltige Beitragsordnung.
6.   Die Mitglieder müssen dafür sorgen, dass dem Vorstand ihre aktuellen Adressen bekannt sind. Dazu gehören mindestens die Postadresse und - falls vorhanden - eine e-Mail-Adresse.
7.   Die Mitglieder erlauben dem Verein, die für eine ordnungsgemäße Verwaltung notwendigen und nützlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Das Nähere regelt die Datenschutzordnung des Vereins.
8.   Die Mitglieder erlauben dem Verein, Foto- und Videoaufnahmen und andere im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vereins gemachte Aufnahmen zur Präsentation des Vereins im Internet oder für Presseveröffentlichungen nutzen, es sei denn, dass ein Mitglied dem für einen konkreten Einzelfall gegenüber dem Vorstand rechtzeitig ausdrücklich widersprochen hat.
 
 
 

Artikel 9 Organe des Vereins

 
Die Organe des Vereins sind:
1.   die Mitgliederversammlung
2.   der Vorstand
 
 
 

Artikel 10 Mitgliederversammlung

 
1.   Die Mitgliederversammlung ist Oberstes Organ des Vereins. Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Ober Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
2.   Die Mitgliederversammlung hat das Recht, jeglichen Vorgang, der die Angelegenheiten des Vereins betrifft, abweichend von der nachfolgenden Zuständigkeitsverteilung an sich zu ziehen und zu entscheiden.
3.  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a.   die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
b.   die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr festzustellen
c.    über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden
d.   die Mitglieder des Vorstands zu wählen bzw. neu zu wählen (im Wahljahr bzw. jederzeit auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder) und ihre Anzahl festzulegen
e.   über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
f.     über die Beschäftigung von Angestellten zu entscheiden
g.   den/die Kassenprüfer zu wählen
h.   über den Beitritt des Vereins zu Obergeordneten Netzwerken zu beschließen
i.     über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen
j.     über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes zu entscheiden
k.   einen Beirat zu gründen
I.      über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder zu entscheiden
m. die Beitragsordnung zu erlassen oder zu andern.
n. die Datenschutzordnung zu erlassen oder zu andern.
 
 
4.      Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die von dem Mitglied mitgeteilte Adresse.
5.      Antrage der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Spätere Antrage - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Dringlichkeitsantrage - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der gleichen Versammlung die Mehrheit der Mitglieder der Behandlung der Antrage zustimmt und es sich nicht um einen Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins handelt.
6.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand so schnell wie möglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
7.      Der/die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.
8.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung in einem Ergebnisprotokoll niedergelegt, welches vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuganglich zu machen.
9.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte.
10.    Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Das Stimmrecht einer juristischen Person wird durch den/die schriftlich Bevollmächtigte(n) ausgeübt.
11.   Mitglieder, die in Wohlfahrtsverbanden oder gewerblichen Einrichtungen der FIüchtlingsarbeit arbeiten oder in einer 6ffentlichen Verwaltung mit Vorgängen der Flüchtlingsarbeit befasst sind, verzichten wegen Besorgnis der Befangenheit auf die Ausübung ihres Stimmrechts in Fällen, in denen ein Interessenkonflikt zwischen ihrem privaten Engagement und ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen kann. Eine Kontrolle findet nicht statt.
12.   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nicht Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Abstimmungen bzw. Wahlen erfolgen offen durch Handaufheben oder geheim, wenn mindestens 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
 
 
 

Artikel 11 Vorstand

 
1.       Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er besteht aus der/dem 1. Vorsitzende/n (Sprecher/in), der/dem Stellvertreter/in und mindestens drei weiteren Mitglieder. Diese bilden in ihrer Gesamtheit den Vorstand.
2.       Der/Die 1. Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des§ 26 8GB). Dabei sind sie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
3.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt als Einzelwahl des/der Vorsitzenden, seiner/s Stellvertreters/in, des Finanzvorstands (Kassenwart), des/der Protokollführers/in, des/der Medienbeauftragten und der weiteren Beisitzer/innen. Dabei kann die Wahl der Beisitzer/innen als Blockwahl durchgeführt werden.
4.       Der Vorstand kann frei Ober die interne Verteilung seiner Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder entscheiden.
5.       Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Sprecher/in oder der/des Stellvertreters/in zusammen. Die Einberufung der Vorstandssitzung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
6.       Der Vorstand tagt in der Regel monatlich oder bei Bedarf nach vorheriger Einladung. Er kann Mitglieder des Vereins oder externe Sachverständige zu bestimmten Sachthemen in seine Sitzung einladen.
7.       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden abzuzeichnen. In Ausnahmefallen kann der Vorstand auch schriftlich im Umlaufverfahren oder per Telefonkonferenz oder per E-Mail entscheiden. Das Ergebnis ist den Vorstandsmitgliedern jeweils in geeigneter Form zuganglich zu machen.
8.      Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Im Falle des Ausfalls eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand einen Vertreter berufen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt dann auf Vorschlag des Vorstands einen Vertreter, der bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl fungiert.
9.      Der Vorstand entscheidet in eigener Zuständigkeit, soweit ihm Kompetenzen durch die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung Übertragen worden sind.
10.   Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit weitere Gremien wie z. B. Arbeitsgruppen einrichten, soweit er sie für die Erledigung der Aufgaben für erforderlich hält.
11.   Zu den Geschäften des Vorstandes gehören insbesondere:
a)     die Organisation und Koordination der zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen
b)    die Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit
c)     die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die      Aufstellung der Tagesordnung
d)    das Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e)    die Finanzplanung, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Vorlage der Jahresplanung
f)      die Beschlussfassung Ober Aufnahmeantrage und Ausschlüsse von Mitgliedern
12.   Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle des Vorsatzes.
 
 
 

Artikel 12 Beirat

 
Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einsetzen bzw. einberufen. Der Beirat berat den Vorstand in strategischen Fragen sowie in vom Vorstand an ihn herangetragenen, besonderen Angelegenheiten.



Artikel 13 Kassenprüfer

 
1.   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören oder Angestellte des Vereins sein.
2.   Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
3.   Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung Ober das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
 
 

Artikel 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

 
1.   Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Solche Vorschlage sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 Satz1 8GB).
2.   Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn über den Vorschlag der Änderung des Vereinszwecks zu entscheiden ist. In diesem Fall ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder, ggfs. im schriftlichen Verfahren, erforderlich (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB).
3.  Bei der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an PRO ASYL e.V. - Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge, Moselstraße 4, 60329 Frankfurt am Main, vertreten durch den Vorstand, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt, VR 9115, und zwar mit der Auflage, es entsprechend den Zielen des Vereins gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.
 
 
 

Artikel 15 Gerichtsstand

 
Der Gerichtsstand ist Siegburg.